ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WALTER BRAUN e.K.
§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich unserer Lieferungsmöglichkeit.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften das, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich Bezeichnet.
3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu erhalten.
§ 3 Lieferung/ Abnahme
1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns eine angemessene Nachlieferfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir zu Nachlieferung berechtigt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der Braun e.k. die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der Braun e.k. zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zu Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse gleichgültig ob diese Ereignisse bei der Braun e.k. , deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die Braun e.k. , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Die Braun e.k. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung. Die Liederfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht in Verzug ist.
§ 4 Abnahmeverzug
1. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
2. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die Braun e.k. berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die Braun e.k. kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
§ 5 Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
§ 6 Mustermaterial
1. Soweit nicht anders vereinbart, bleiben von uns dem Käufer leihweise zu Verfügung gestellte Kollektionen und Muster unser Eigentum.
2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweisungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne § 454 BGB
3. Bei Mitnahme von Mustermaterial und/ oder Kollektionen durch einen Kunden ist die Braun e.k. berechtigt ein Pfand zu verlangen. Die Höhe des Pfandes ist der Menge und des Musterwertes angemessen zu verlangen.
§ 7 Versand
1. Die Wahl des Versandweges ist uns überlassen.
2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und Uns unverzüglich anzuzeigen.
3. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, statt dessen nennen wir den Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.
§ 8 Liefermenge/ Fehllieferung
1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von ???? Tagen nach Warenerhalt der Braun e.k.
gemeldet werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
2. Des weitern verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch die Braun e.k. gelieferte Ware spätestens innerhalb von 2 Tagen eine solche Fehllieferung
schriftlich gegenüber der Braun e.k. anzuzeigen und die Waren zurück zur Abholung durch einen von der Braun e.k. beauftragten Spediteur oder Frachtführer bereit zu halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet ist, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an die Braun e.k. zu zahlen.
§ 9 Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 29 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb 12 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Ihnen ein Skonto von 2% auf den Abzug etwaiger Rabatte verbleibenden Rechnungsbetrag.
2. Versäumt es der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, sind wir berechtigt den Kunden anzumahnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der Braun e.k. ist maßgebend.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu minder, insbesondere Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir Berechtigt noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
6. Der Käufer ist zu Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den vereinbarten Erfüllungsort ordnungsgemäß abgestellt wurde.
§ 11 Ansprüche und Recht wegen Mängel
1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Käufer von Zubereitungen (Farbe, Lacke u.a.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen, andernfalls gilt die Zubereitung als genehmigt.
3. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins, sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernehmen wir keine Haftung. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch soweit sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck.
4. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
5.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel, es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht hier drauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das ebenfalls, wenn Manipulation an der Seriennummer festzustellen sind. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/ oder anderen Qualitäts- Und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen Mängel aus.
7. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt die Braun e.k. ,dass das defekte bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung umgehend übergeben wird.
8. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden konnte, trägt der Käufer sämtliche Kosten insbesondere die Kosten der Überprüfung.
9. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer gegenüber der Braun e.k. zu und sind nicht abtretbar.
10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen Mängeln für Produkte und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Braun e.k. vorliegt oder eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Braun e.k. basiert.
§ 12 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außenvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung, auch für Mängel und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Die Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihre üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
3. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns sind beschränkt auf den Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüchen Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegender Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zu vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware durch den Käufer be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum and der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermäßigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zu Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
5. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachtung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach vorstehenden, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Ermächtigung des Käufers gemäß Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsfähigkeit oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch zu unterrichten.
§ 14 Erfüllungsort/ Gerichtstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des eigentlichen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die Unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine andere, ihr wirtschaftlich oder rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzten.
§ 16 Abtretungsverbot
1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche (Gewährleistungssprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 17 Marken
1. Sämtliche auf den Produkten befindlichen Marken sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten.
§ 18 Geheimhaltung
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der Braun e.k. zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Braun e.k. erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 19 Datenschutz und Datenspeicherung
1. Die Braun e.k. ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
§ 20 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbezeichnungen zwischen der Braun e.k. und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Paderborn. Die Braun e.k. ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Paderborn Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordung.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder vollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 21 Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma Braun e.k. per Telefax, E-Mail oder Post ohne vorzeitige Aufforderung übermittelt zu bekommen.